Satzung

§ 01 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft 93/20 e.V. Dachsenhausen und hat seinen Sitz daselbst. Der Verein ist beim Amtsgericht Koblenz unter der Nummer 1556 im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und sportliche Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 02 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

§ 03 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflös ung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
    b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens,
    d) wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 04 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliederbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 05 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  2. Bei der Wahl des Jungendleiters haben alle Mitglieder des Vereins ab dem 10. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jungendleiter können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an gewählt werden (siehe Jugendordnung vom 07.01.1994).
  3. Die Abteilungsleiter (Fußball und Turnen) werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 06 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweise
  2. Angemessene Geldstrafen
  3. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Maßnahmen sind mit Begründung und Angaben von Rechtsmitteln auszusprechen.

§ 07 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss sowie gegen Maßregelungen ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen, vom Zugang des Bescheides gerechnet, beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand und der Vertreter der betroffenen Abteilung endgültig.

§ 08 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der Gesamtvorstand

§ 09 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt oder
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
  4. Eine Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung, z.B. Vereinsaushang, Amtsblatt der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    a) Entgegennahme der Berichte
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Gesamtvorstandes
    d) Wahlen (Amtszeit des Vorstandes 2 Jahre), soweit erforderlich
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens 1 Woche vorher zur Kenntnis gebracht werden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 10 Mitarbeiterkreis

  1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
    a) Die Mitglieder des Vorstandes
    b) Der Präsident
    c) Vertreter der inaktiven Mitglieder
    d) Die Abteilungsleiter
    e) Die Übungsleiter
    f) Die Betreuer, Platz- und Hallenwart
    g) Schiedsrichter und Kampfrichter
    h) Mitglieder des Vereins, die in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene berufen sind
    i) Pressewart
    j) Chronist
    k) Hilfskassierer
  2. Der Mitarbeiterkreis tritt im Bedarfsfall zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
  3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitglieder laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
  4. Die Zusammenkunft des Mitarbeiterkreises bestimmt der Vorstand.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
    a) als geschäftsführender Vorstand:
    bestehend aus:
    - dem/der Vorsitzenden
    - dem/der Schatzmeister/in
    - dem/der Geschäftsführer/in
    b) als Gesamtvorstand:
    bestehend aus:
    - dem geschäftsführenden Vorstand
    - dem/der Jugendleiter/in
    - dem/der Schriftführer/in
    - dem/der Abteilungsleiter/in Fußball
    - dem/der Abteilungsleiter/in Turnen
    - dem/der 2. Vorsitzenden
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    a) Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst.
    b) Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
    c) Er ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.1
  3. Bei Stimmengleichheit des Gesamtvorstandes entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsgeschehen erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Ausscheides eines Vorstandsmitgliedes des § 11 Abs. 1b, ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Führung des Vereines, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Umsetzung der Anregungen aus dem Mitarbeiterkreis.
  6. Der geschäftsführende Vorstand und der Pressewart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilung und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 12 Ausschüsse

  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

§ 13 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertretern oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
  3. Abteilungsleiter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Abteilungsleiter sind dem Vorstand des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Die Abteilungsleiter sind für die Durchführung von Vorstandsbeschlüssen verantwortlich.

§ 14 Protokollieren der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Wahlleiter

  1. Der/die Präsident/in2 wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Ehrenmitglieder / Träger der Silbernen Ehrennadel gewählt, die Amtszeit ist vier Jahre.3
  2. Der/die Präsident/in beantragt die Entlastung des Vorstandes und führt die Wahl des 1. Vorsitzenden durch. Bei Verhinderung des Präsidenten ist ein Wahlleiter aus der Versammlung zu wählen.
  3. Danach übernimmt der/die 1. Vorsitzende die Leitung der Mitgliederversammlung und führt die weiteren Wahlen durch.
  4. Ist die Wahl eines/r 1. Vorsitzenden nicht möglich, übernimmt der Präsident die Vereinsführung, setzt in einer Frist von 6 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung an, führt aber die Wahl des Vorstandes fort.
  5. Wird bei der erneuten Mitgliederversammlung kein/e 1. Vorsitzende/r gewählt, übernimmt der/die 2. Vorsitzende die Vereinsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung
  6. Lehnt der/die 2. Vorsitzende die Vereinsführung ab, übernimmt der geschäftsführende Vorstand die Führung des Vereins bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 17 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei, von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte, Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 18 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein Ordnungen. Die Ordnungen werden durch den Gesamtvorstand vorgeschlagen. Anwendbar werden sie erst durch die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung.4

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Vers ammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht das Vereinsvermögen dann in die Treuhänderschaft der Gemeinde Dachsenhausen über, bis ein neuer Verein gleicher Art zustande kommt. Die Gemeinde Dachsenhausen muss dann demselben das Vereinsvermögen zurück geben. Die Übergabe des Vereinsvermögens an die Gemeinde Dachsenhausen ist gerichtlich zu bescheinigen. Je eine Ausfertigung der Übergabeverhandlung ist dem Gericht, dem Vorsitzenden des alten Vereins und der Gemeinde Dachsenhausen auszuhändigen.

§ 20 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung/Hauptversammlung (HV) erfolgen und müssen als Änderung oder Nachtrag mit der Satzung geführt werden.

1 (Gemäß Eintragung Vereinsregister vom 08.06.1982)
2 gemäß Hauptversammlung (HV) 2000
3 gemäß HV 1995
4 gemäß HV 07.01.1994

Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14. Januar 2005 genehmigt. Sie ersetzt die Satzung vom 08. Januar 1982.

Dachsenhausen, den 08.01.2010
1. Vorsitzende Trudel Knöll